Vereinssatzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen Kerb­ver­ein Darm­stadt-Arheil­gen e.V.
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Darmstadt.
  3. Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.
  4. Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Ver­eins sind
    die För­de­rung der Hei­mat­pfle­ge und Heimatkunde
    • die För­de­rung tra­di­tio­nel­len Brauchtums
    • die För­de­rung des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments zuguns­ten gemein­nüt­zi­ger Zweck
    • die För­de­rung inter­na­tio­na­ler Gesin­nung, der Tole­ranz auf allen Gebie­ten der Kul­tur und des Völkerverständigungsgedankens
  3. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:
    Orga­ni­sa­ti­on des Ker­b­um­zu­ges und der tra­di­tio­nel­len Kerbveranstaltungen
    • Mit­wir­kung beim Got­tes­dienst zur Kerb und ande­ren his­to­ri­schen Gele­gen­hei­ten in Zusam­men­ar­beit mit den Arheil­ger Kirchen
    • Mit­wir­kung bei Ver­an­stal­tun­gen für Senio­ren Arheil­gens in Zusam­men­ar­beit mit der Wis­sen­schafts­stadt Darmstadt
    • Orga­ni­sa­ti­on von Ver­an­stal­tun­gen für Kin­der und Jugend­li­che, die dem Zweck des Ver­eins entsprechen
    • die Pfle­ge tra­di­tio­nel­len Brauch­tums durch geeig­ne­te Ver­an­stal­tun­gen wie z.B. his­to­ri­sche Aus­stel­lun­gen – auch in Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Arheil­ger Organisationen
    • die Pfle­ge von Kon­tak­ten mit ande­ren Ver­ei­nen in der Regi­on, die die glei­chen Zwe­cke verfolgen
    • Durch­füh­rung öffent­li­cher Ver­an­stal­tun­gen, Aus­stel­lun­gen und Ver­samm­lun­gen, die dem Ver­eins­zweck dienen
  4. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Er erstrebt kei­nen Gewinn und ver­wen­det sei­ne Mit­tel aus­schließ­lich zu sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cken. Die Zie­le des Ver­eins wer­den durch Zuwen­dun­gen, Zuschüs­se und ande­re For­men öffent­li­cher und pri­va­ter För­de­rung erreicht. Die Mit­glie­der dür­fen kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins erhalten.
  5. Der Ver­ein ist unab­hän­gig sowie par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.
  6. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vor­aus­set­zung für die Mit­glied­schaft ist die Unter­stüt­zung der Zie­le und Auf­ga­ben des Ver­eins gemäß §2.
  2. Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen wer­den, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen des Absatz 1 erfül­len und das 18. Lebens­jahr voll­endet haben.
    Min­der­jäh­ri­ge vor dem voll­ende­ten 18. Lebens­jahr kön­nen mit einer schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung eines Erzie­hungs­be­rech­tig­ten Mit­glied werden.
  3. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand auf Antrag. Gegen sei­ne Ent­schei­dung kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­ru­fen werden.
  4. Mit der Auf­nah­me erkennt jedes Mit­glied die jeweils gül­ti­ge Sat­zung an.

§ 4 Been­di­gung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet – außer durch Tod des Mit­glie­des und Erlö­schen des Ver­eins – durch Aus­tritt oder Ausschluss.
  2. Der Aus­tritt ist durch schrift­li­che Mit­tei­lung an den Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zum Jah­res­en­de zu erklären.
  3. Der Aus­schluss wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen, wenn ein Mit­glied gegen die sat­zungs­mä­ßi­gen Zie­le des Ver­eins ver­stößt oder mit der Zah­lung des Jah­res­bei­trags ein Jahr nach Mah­nung im Rück­stand ist.

§ 5 Finanzen

  1. Die finan­zi­el­len Mit­tel des Ver­eins set­zen sich unter­and­e­rem aus den Mit­glieds­bei­trä­gen, aus Spen­den und aus Zuwen­dun­gen der öffent­li­chen Hand zusam­men. Dane­ben will der Ver­ein sich Mit­tel für sei­ne steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke durch die Ver­an­stal­tung der Kerb beschaffen.
  2. Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgelegt.

§ 6 Orga­ne des Vereins
Orga­ne des Ver­eins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist obers­tes Organ des Ver­eins. Sie wird vom Vor­stand min­des­tens ein­mal jähr­lich per Email oder schrift­lich ein­be­ru­fen. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn das Ver­eins­in­ter­es­se es erfor­dert oder wenn 10 Pro­zent der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich und unter Anga­be des Zwe­ckes und der Grün­de es fordern.
  2. Zwi­schen dem Zugang der Ein­la­dung und der Ver­samm­lung müs­sen zwei Wochen lie­gen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Ver­samm­lung nicht mit­ge­zählt werden.
  3. Die ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist bei Anwe­sen­heit von 10% – min­des­tens jedoch fünf – der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Falls eine Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht beschluss­fä­hig ist, muss nach vier Wochen erneut eine Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­fin­den. Die­se ist unab­hän­gig von der Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Hier­auf ist in der Ladung hinzuweisen.
  4. Stimm­be­rech­tigt in der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind alle Mit­glie­der, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Wähl­bar sind eben­falls alle voll­jäh­ri­gen Mitglieder.
  5. Jedes stimm­be­rech­tig­te Mit­glied hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Stim­me. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Für eine Sat­zungs­än­de­rung oder eine Ände­rung des Ver­eins­zwecks ist eine Zwei­drit­tel­mehr­heit erforderlich.
  6. Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind im Pro­to­koll fest­zu­hal­ten, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und vom Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat u.a. fol­gen­de Aufgaben
    • Wahl des Vorstands
    • Ent­ge­gen­nah­me des Berichts des Vor­stands über die Tätig­keit des Ver­eins und über die Jahresabrechnung
    • Beschluss­fas­sung über die Ent­las­tung des Vorstandes
    • Fest­set­zung der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl der Kassenprüfer

§ 8 Vorstand

  1. Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus dem Vor­sit­zen­den, dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, dem Kas­sen­wart, dem Pro­to­koll­füh­rer und bis zu fünf Beisitzern.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand für die Dau­er von zwei Jah­ren. Wie­der­wahl ist zulässig.
  3. Der Vor­sit­zen­de und der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de sind berech­tigt, den Ver­ein im Sin­ne des § 26 BGB gericht­lich und außer­ge­richt­lich allein zu vertreten.

§ 9 Auf­lö­sung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur durch eine beson­ders zu beru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Sie ist nur beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Drit­tel der Mit­glie­der anwe­send sind. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit gilt § 7 Absatz 3.
  2. Zur Annah­me des Antrags auf Auf­lö­sung des Ver­eins sind die Stim­men von drei Vier­teln der stimm­be­rech­tig­ten anwe­sen­den Mit­glie­der erforderlich.
  3. Liqui­da­to­ren sind die Mit­glie­der des Vor­stan­des, wenn die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt.
  4. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Arheil­ger Stadt­teil­ver­ein, der es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat. Der Beschluss über die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens darf erst aus­ge­führt wer­den, wenn die Ein­wil­li­gung des zustän­di­gen Finanz­am­tes vorliegt.

Darm­stadt, den 21. März 2019