Vereinssatzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kerbverein Darmstadt-Arheilgen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins sind
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
• die Förderung traditionellen Brauchtums
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zweck
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Organisation des Kerbumzuges und der traditionellen Kerbveranstaltungen
• Mitwirkung beim Gottesdienst zur Kerb und anderen historischen Gelegenheiten in Zusammenarbeit mit den Arheilger Kirchen
• Mitwirkung bei Veranstaltungen für Senioren Arheilgens in Zusammenarbeit mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt
• Organisation von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, die dem Zweck des Vereins entsprechen
• die Pflege traditionellen Brauchtums durch geeignete Veranstaltungen wie z.B. historische Ausstellungen – auch in Zusammenarbeit mit anderen Arheilger Organisationen
• die Pflege von Kontakten mit anderen Vereinen in der Region, die die gleichen Zwecke verfolgen
• Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, Ausstellungen und Versammlungen, die dem Vereinszweck dienen - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die Ziele des Vereins werden durch Zuwendungen, Zuschüsse und andere Formen öffentlicher und privater Förderung erreicht. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung der Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß §2.
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Minderjährige vor dem vollendeten 18. Lebensjahr können mit einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die jeweils gültige Satzung an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet – außer durch Tod des Mitgliedes und Erlöschen des Vereins – durch Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
- Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verstößt oder mit der Zahlung des Jahresbeitrags ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist.
§ 5 Finanzen
- Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich unteranderem aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand zusammen. Daneben will der Verein sich Mittel für seine steuerbegünstigten Zwecke durch die Veranstaltung der Kerb beschaffen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich per Email oder schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe es fordern.
- Zwischen dem Zugang der Einladung und der Versammlung müssen zwei Wochen liegen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10% – mindestens jedoch fünf – der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Falls eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss nach vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind ebenfalls alle volljährigen Mitglieder.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben
• Wahl des Vorstands
• Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins und über die Jahresabrechnung
• Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Wahl der Kassenprüfer
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Protokollführer und bis zu fünf Beisitzern.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 7 Absatz 3.
- Zur Annahme des Antrags auf Auflösung des Vereins sind die Stimmen von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arheilger Stadtteilverein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst ausgeführt werden, wenn die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vorliegt.
Darmstadt, den 21. März 2019